Bewilligung
Bewilligung
Alle ausländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten, müssen über eine gültige Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung verfügen. Normalerweise wird der Antrag vom Arbeitgeber gestellt. Es gibt verschiedene Aufenthaltsbewilligungen:
Meldeverfahren (kurzfristige Erwerbstätigkeit):
Ausländische Erwerbstätige aus den EU-25/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung, aber mit obligatorischer Meldung, während bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeiten. Das Meldeverfahren muss der Arbeitsgeber beantragen.
Bewilligung B (Aufenthaltsbewilligung):
Es handelt sich um eine Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitserlaubnis. Dieser Schein wird bei Vorlage eines Arbeitsvertrages, der 12 Monate oder länger dauert, ausgestellt. Er ist 5 Jahre gültig. Keine Einschränkungen bei der Berufsausübung und der Wahl des Wohnorts.
Bewilligung C (Niederlassungsbewilligung):
Niederlassungsbewilligung für unbeschränkte Zeit, die an keine Bedingungen geknüpft ist. Voraussetzung um die Niederlassungsbewilligung zu erlangen, ist ein regulärer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz von 5 Jahren.
Bewilligung G (Grenzgängerbewilligung):
Inhaber der Bewilligung G wohnen im grenznahen Ausland und verfügen über einen gültigen Arbeitsvertrag in einer Schweizer Grenzregion. Sie müssen mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren.
Bewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung):
Diese wird für eine befristete Zeit (in der Regel weniger als ein Jahr) für Personen mit einem bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz ausgestellt. Dies betrifft vor allem «Au pairs» oder junge Berufsleute zwischen 18 und 30 Jahren, die in der Schweiz ein Praktikum absolvieren.
Die Bewilligung L kann bei Verlängerung des Arbeitsvertrags in eine Bewilligung B oder bei Wohnort in Grenznähe in eine Bewilligung G umgewandelt werden.
AHV
AHV
Was ist die AHV?
Eine obligatorische Versicherung für alle.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Die AHV soll den wegen Alter und Tod zurückgehenden oder wegfallenden Arbeitsverdienst zumindest teilweise ersetzen: Mit den Altersrenten trägt sie dazu bei, den Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten.
Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass zum menschlichen Leid, das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten über dieFamilie bringt, auch noch eine finanzielle Notlage hinzukommt.
Sozialversicherungen
Sozialversicherungen
(AHV/EO/IV, ALV, UVG etc.)
In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz, das den hier lebenden und arbeitenden Menschen und ihren Angehörigen einen weitreichenden finanziellen Schutz vor nicht individuell bewältigbaren Risiken bietet. Zu viel Schutz, meinen die einen, zu wenig, meinen die andern. So ist die Weiterentwicklung des Sozialversicherungssystems und die Anpassung an neue Herausforderungen stets eine Gratwanderung zwischen dem Wünschbaren und dem Machbaren.
Immerhin, das heute bestehende System der sozialen Sicherheit bietet im internationalen Vergleich einen guten Schutz: Von den Kosten der Geburt über den Berufsunfall bis zum Tod werden von der Sozialversicherung wesentliche Leistungen bezahlt. Hier ein Überblick, was die einzelnen Sozialversicherungen beinhalten.
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)——4.35 %
- Invalidenversicherung (IV)——————————0.70 %
- Erwerbsersatzordnung (EO)————————— –0,225 %
- Unfallversicherung (UV) ——————————–gem. GAV
- Krankenversicherung (KV)——————————gem. GAV
- Arbeitslosenversicherung (ALV)————————1,1 %
- Berufliche Vorsorge (BV) oder 2. Säule—————-2% – 8% v. Bruttolohn
- Familienzulagen——————————————0,1 % – 4,0 %
(Beitragssatz je nach Kanton und FAK unterschiedlich)
Vertrag
Einsatzvertrag & Rahmenarbeitsvertrag
Ihr Arbeitsvertrag besteht in der Regel aus zwei Teilen und zwar
dem Rahmenarbeitsvertrag
Dieser regelt die Punkte, die bei allen Einsätzen zur Anwendung kommen.
dem Einsatzvertrag
Er regelt die Punkte, die für den konkreten Arbeitseinsatz gelten, wie z.B.:
- die Art der zu leistenden Arbeit
- Beginn und Ende des Einsatzes
- die konkreten Arbeitszeiten
- die Lohnbestimmungen
- allfällige Spesen und Zulagen
- die Abzüge für die Sozialversicherungen.
Jeder neue Einsatz erfordert deshalb auch einen entsprechenden neuen Einsatzvertrag, welcher ebenfalls vor Einsatzbeginn vorliegen muss.
Familienzulagen
Familienzulagen
Zweck der Familienzulagen
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.
Kinder, für die Anspruch auf Familienzulagen besteht
Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für alle Kinder, für welche die Bezügerin oder der Bezüger von Familienzulagen aufkommt:
- eigene Kinder, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt.
- Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten.
- Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
- Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt.
Arten, Ansätze und Dauer der Familienzulagen
Das FamZG sieht die folgenden Familienzulagen vor:
- Eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken im Monat für jedes Kind, vom Geburtsmonat bis zum Monat, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird. Für Kinder, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind, wird die Kinderzulage bis zum Monat, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, ausgerichtet.
- Eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken im Monat für jedes Kind nach dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Monat, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird.
Die Kantone können diese Ansätze erhöhen sowie Geburts- und Adoptionszulagen einführen.
Bankkonto
Bankkonto eröffnen
Für die Kontoeröffnung gilt für alle Personen, die Wohnsitz in der Schweiz haben, dieselbe Regelung. Sie benötigen einen amtlichen Ausweis mit Foto oder Ihren Ausländerausweis und falls vorhanden den Arbeitsvertrag.
WICHTIG
Die Worktime Personal AG tätigt nur Zahlungen (Monatslohn, Vorschuss) auf Schweizer Bankkonten.
Personalien
Änderung Personalien
Die Mitarbeiter der Worktime Personal AG sind verpflichtet uns jede Änderung Ihrer Personalien mitzuteilen.
Wichtig für die korrekte Abrechnung:
- Wohnanschrift
- Zivilstand
- Kinder
- Aufenthaltsbewilligung
- Kirchensteuer
Vorschuss
Vorschuss / Akonto
Als Lohn gilt der im Einsatzvertrag vereinbarte Stundenlohn. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen korrekten Arbeitsrapport abzugeben. Zu diesem Zwecke füllt der Mitarbeiter am Ende der Woche und am Ende des Einsatzes den Arbeitsrapport der Worktime Personal AG aus und lässt ihn vom Einsatzbetrieb unterschreiben und abstempeln. Das Original und die erste Kopie sind für die Worktime Personal AG bestimmt. Ohne korrekten Arbeitsrapport erfolgt keine Abrechnung.
Mit korrektem Arbeitsrapport erhält der Mitarbeiter auf Wunsch einen Vorschuss von max. 80% des Lohnes der jeweiligen Kalenderwoche auf sein Bankkonto.
Es werden keine Barvorschüsse und Checks ausgestellt.
Ferienguthaben
Der Mitarbeiter hat grundsätzlich Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr (resp. 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr). Die Ferien werden pro rata temporis gewährt. Der Mitarbeiter ist gehalten, seinen Ferienanspruch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beziehen.
Das «angesparte» Ferienguthaben wird auf jeder Lohnabrechnung ausgewiesen.
Eine Auszahlung vom Ferienguthaben wird beim Bezug der Ferien resp. bei Austritt aus der Worktime Personal AG ausbezahlt.